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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand April 2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Michael Bernard auch auftretend unter den Firmenbezeichnungen „MediArtus“ Medien- und Eventtechnik oder „show-business.de“ Meisterbetrieb für Veranstaltungstechnik
– nachfolgend MediArtus genannt –

Die AGB sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweiligen Vertragsarten (B. – D.) und für spezielle Leistungen (E. – F.). Die speziellen Bedingungen gelten in Ergänzung zu den allgemeinen Bedingungen.

A. Allgemeine Bedingungen
B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen
C. Zusätzliche Bedingungen bei der Vermietung von Veranstaltungstechnik
D. Zusätzliche Bedingungen beim Verkauf von Veranstaltungstechnik
E. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen
F. Zusätzliche Bedingungen bei der Bereitstellung eines W-LAN-Zugangs

A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
I. Geltung der AGB
Die nachstehenden AGB sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen MediArtus und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von MediArtus in Anspruch nehmen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von MediArtus nicht anerkannt, sofern MediArtus diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieser AGB angewandt. Liegt bspw. ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden auf den Mietvertragsteil die Vorschriften zu C. der AGB und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu D. der AGB Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.
Die jeweils aktuelle Fassung der AGB sind in den Geschäftsräumen von MediArtus einsehbar sowie im Internet unter www.mediartus.de frei abrufbar.
II. Auftragserteilung
Angebote von MediArtus sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch MediArtus bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Form (Telefax oder E-Mail mit PDF-Anhang). Per Auftragsbestätigung zugesagte Aufträge gelten für beide Seiten als erteilt und sind sofort rechtsverbindlich.
III. Rechnungsstellung und Abtretung
1. Rechnungen von MediArtus sind grundsätzlich sofort und ohne Abzug zahlbar. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Bei allen angegebenen Kosten handelt es sich grundsätzlich um Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer.
2. MediArtus ist berechtigt, Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.

III. Haftung
1. Im Falle von Vorsatz haftet MediArtus gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften MediArtus und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden und die vertraglich vereinbarte Vergütung.
3. Bei Eintritt eines Schadens ist die maximale Haftung von MediArtus begrenzt auf die Deckungssumme der Gewerbe-Haftpflichtversicherung von MediArtus in Höhe von 3.000.000,– €.
4. Die Haftung für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von MediArtus oder eines seiner Zulieferer liegen und die Leistung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen, ist auch bei verbindlich vereinbarten Fristen ausgeschlossen. Hierzu zählen z.B. Krieg, Terrorismus, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Blockade, Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Ausfälle, mangelnde Zugänglichkeit oder Zuwegung, fehlende Zulässigkeit, Schlüsselgewalt oder behördliche Genehmigungen sowie Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze oder des Transportwesens.
5. Für Schäden, zeitliche Verzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. die unter B.II. und B.III. beschriebenen Umstände) sowie für Schäden gleich welcher Art, die von Veranstaltungsbesuchern verursacht wurden, haftet MediArtus nicht und behält darüber hinaus seinen vollständigen vertraglichen Vergütungsanspruch ohne Abzug.
6. Der Auftraggeber stellt MediArtus von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, wenn MediArtus nur auf ausdrückliche Weisung und Wunsch des Auftraggebers gehandelt und zuvor auf die Risiken einer Projektmaßnahme hingewiesen hat.
7. Bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, haftet MediArtus gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Urheberschutz
MediArtus verpflichtet sich, dem Kunden befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungsrechte an allen Schutzrechten nach Maßgabe und Zweck des Vertrages einzuräumen, die mit der Erbringung der Vertragsleistung erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen Technikkonzept, künstlerischen oder technischen Zeichnungen oder Grafiken (wie Lichtkonzept, Tonkonzept und Anordnung der Beschallung), Textteilen, Lichtbildwerken oder Lichtbildern oder Datensammlungen. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzung der urheberrechtlich oder über sonstige Schutzrechte geschützten Werke bzw. Schutzobjekte ist dem Kunden nur gestattet, soweit MediArtus hierzu schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist es dem Kunden nicht ohne schriftliche Zustimmung von MediArtus gestattet, das angebotene Technikkonzept an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 an MediArtus zu bezahlen. Das Recht von MediArtus, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

V. Schlussbestimmungen: Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Mönchengladbach.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen
I. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von MediArtus vom Auftraggeber weder vervielfältigt, noch geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich der Kopien unverzüglich an MediArtus herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.

II. Genehmigungen/Gebühren
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere behördliche oder sonstige zur Durchführung des Auftrages erforderliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Durchführung des Auftrages keine gesetzlichen, behördlichen, tatsächlichen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen. Für die Übernahme sämtlicher anfallender Gebühren, z. B. GEMA-, KSK- Gebühren, sowie veranstaltungsbedingter Energie-, Wasser- und Abfallkosten hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

III. Geeigneter Aufbauort / Zutritt zum Aufbauort
MediArtus ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung und Zulässigkeit zu überprüfen. MediArtus schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Auftraggeber hat die Eignung sowie die Zuwegung des Aufbau-, Einsatz- und oder Abbauorts für von MediArtus aufzustellende, zu errichtende, auf- oder abzubauende Materialien sicherzustellen. Evtl. auftretende Flurschäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum Aufbauort erhalten. Verzögert sich der Aufbau oder der Abbau durch nicht von MediArtus zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals) zu tragen.

IV. Subunternehmer / Vertretungsbefugnis
Es ist MediArtus gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Die Techniker sind nicht vertretungsbefugt und nicht inkassoberechtigt.

V. Ausfall und Stornierung von Veranstaltungen
1. Bei Ausfall einer gebuchten Veranstaltung wird das auftragsgemäß vereinbarte Entgelt zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Ausfall der Veranstaltung eine Ausfallversicherung abzuschließen.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig. Die Abstandsgebühr differiert je nach Stornierungszeitpunkt wie folgt:
o erfolgt die Stornierung bis zu 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn, beträgt die zu zahlende Gebühr 30% des vereinbarten Entgeltes
o erfolgt die Stornierung bis zu 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn, beträgt die zu zahlende Gebühr 50% des vereinbarten Entgeltes
o erfolgt die Stornierung bis zu 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn, beträgt die zu zahlende Gebühr 80% des vereinbarten Entgeltes
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Stornierungsschreibens bei MediArtus maßgeblich.

VI. Veranstalterhaftpflichtversicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Absicherung seiner Haftpflicht eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen.

C. Zusätzliche Bedingungen bei der Vermietung von Veranstaltungstechnik
I. Barkaution
MediArtus ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% des Neupreises der Mietsache zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Barkaution ist von MediArtus nicht zu verzinsen. Die Barkaution ist von MediArtus nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen. Nach Rückgabe der Mietsache und Entrichtung des Mietzinses erhält der Entleiher die Kaution zurück.
II. Rückgabe der Mietsache und Entschädigungsansprüche bei verspäteter Rückgaben
1. Der Mieter hat dem Vermieter die Sache nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer umgehend zurückzugeben.
2. Wird nach Ablauf der Mietzeit die Mietsache nicht zurückgegeben, so verlängert sich das Mietverhältnis dadurch nicht. Für jeden Tag der Überschreitung der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den 1,5-fachen Satz des ursprünglich vereinbarten Tagesmietpreises zu zahlen. Ferner haftet er verschuldensunabhängig für jedwede Verschlechterung der Mietsache, deren Untergang und Schäden, die dem Vermieter durch die Nichtherausgabe der Mietsache entstanden sind.
II. Überlassung an Dritte und Auslandsnutzung,
Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von MediArtus Dritten überlassen oder ins Ausland verbringen

III. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Hinweise von MediArtus in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von entsprechend geschultem Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
3. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter unverzüglich MediArtus hiervon in Kenntnis zu setzen.
4. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.

IV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis deren Rückgabe.
2. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung zu tragen. Gleiches gilt, bei Beschädigung der Mietsache eine Reparatur der Mietsache unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.
3. MediArtus muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C.VI.1 oder C.VI.2. anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben vorbehalten.
4. Der Mieter kann sich auf konkrete Nachfrage bei MediArtus gegen das Risiko des Verlustes, des Untergangs oder der Beschädigung auf seine Kosten über MediArtus versichern (Elektronikversicherung). Sofern die kostenpflichtige Elektronikversicherung gewählt wird, haftet der Mieter für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache jedoch mindestens in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (vgl. C.IV.5. dieser AGB). Die Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.
5. Bei nachweislicher Beteiligung des Mieters an der Versicherungsprämie verzichtet der Versicherer im Schadensfall dem Mieter gegenüber auf die ihm zustehenden Regressansprüche. Für über den Leistungsumfang des Versicherers hinausgehende Schäden gem. den dem Versicherungsbetrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABE) bleibt die Haftung des Mieters in vollem Umfang bestehen. Eventuell bestehende Versicherungen des Mieters gehen im Schadensfall voraus. Die Höhe der Selbstbeteiligung des Mieters der Materialversicherung beträgt im Schadensfall: EUR 1.000,–. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und Diebstahl aus KFZ, Raub oder Plünderung 25% der Schadenssumme. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zurückgibt oder bei einem Verstoß gegen C.II.1. oder C.V.1. bis C.V. 3. dieser AGB. Die Materialversicherung greift ebenfalls nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Deswegen muss der Mieter die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen.

V. Gewährleistung von MediArtus
1. MediArtus leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.
2. Die verschuldensunabhängige Haftung von MediArtus für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. MediArtus haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn MediArtus den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Mieter trägt in diesem Fall die Beweislast, dass MediArtus diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass MediArtus dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages.

D. Zusätzliche Bedingungen beim Verkauf von Veranstaltungstechnik
I. Versand, Verpackung
1. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, es sei denn, es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von MediArtus nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
2. Die Wahl der Versandart bleibt MediArtus überlassen.
3. Wiederverwendbares Verpackungsmaterial wie Behälter, Kisten oder Paletten verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum von MediArtus und sind auf Anforderung nach ihrer Entladung auf Kosten von MediArtus zurückzusenden.

II. Eigentumsvorbehalt
1. Die verkaufte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung im Eigentum von MediArtus.
2. MediArtus behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Käufer eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an MediArtus nicht gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an MediArtus ab, unabhängig davon, ob der Käufer die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund, einer individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt MediArtus hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange MediArtus diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von MediArtus hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie MediArtus auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von MediArtus stehenden Gegenständen oder über die an MediArtus abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der MediArtus ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer MediArtus unverzüglich mitzuteilen. MediArtus ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der MediArtus gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht MediArtus von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn MediArtus dies ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung von MediArtus insgesamt um mehr als 10%, so wird MediArtus auf Verlangen des Käufers die über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von MediArtus freigeben.

III. Rücktrittsrecht
MediArtus ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Neuware
MediArtus leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Bei Neuware gelten die § 377 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge innerhalb von zwei Tagen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht, wenn MediArtus den Mangel arglistig verschwiegen hat.

V. Verjährungsfristen bei Neuware
Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des Käufers beträgt 1 Jahr, außer es handelt sich um Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.

VI. Angaben zu Eigenschaften von Neuware
Bei Neuware erfolgen alle Angaben von MediArtus über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstigen Angaben nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

VII. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach Wahl von MediArtus auf Nacherfüllung und Nachbesserung beschränkt.
1. Es obliegt MediArtus, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von MediArtus zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Käufer zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls MediArtus die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte sofort zu.
2. Nach Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von MediArtus zurückgesandt werden.

VIII. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelansprüche.
Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch MediArtus.

E. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen
Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von MediArtus gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren.
Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von MediArtus, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts Abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist MediArtus darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich MediArtus an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.

F. Zusätzliche Bedingungen bei der Bereitstellung eines WLAN-Zugangs
Sofern MediArtus dem Kunden auftragsgemäß einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, erfolgt die Nutzung des WLAN auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Zugriffen Dritter auf das Endgerät des Nutzers oder einer Infizierung mit schädlicher Software (z.B. Viren oder Trojaner). Der Kunde ist selbst verantwortlich für jegliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Verschlüsselung, Virenschutz, Firewall). Für über das WLAN übermittelte Daten, für darüber in Anspruch genommene kostenpflichtige Dienstleistungen sowie für darüber getätigte Rechtsgeschäfte ist der Kunde selbst verantwortlich; er trägt alle hieraus resultierenden Kosten.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung des WLAN das geltende Recht einzuhalten; insbesondere verpflichtet sich der Kunde
“ das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von strafbaren, sittenwidrigen oder in sonstiger Weise rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
“ über das WLAN keine urheberrechtlich geschützten Werke widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten, zugänglich machen oder in anderer Weise zu verwerten, etwa durch den Einsatz bzw. die Nutzung von Filesharing-Programmen oder Tauschbörsen;
“ die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
“ keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten und das WLAN nicht zum Versand von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.
Der Kunde stellt MediArtus von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen oder auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLAN durch den Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des WLAN durch den Kunden ergeben sowie für die entsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Erkennt der Kunde, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, so hat er MediArtus hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Stellt der Kunde den von MediArtus bereitgestellten WLAN-Anschluss Dritten zur Verfügung, so haftet der Kunde für sämtliche durch diesen Nutzer verursachten Verletzungen dieser Vereinbarung wie für eigene Verstöße.

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